1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1.
Mit
der
Auftragserteilung
anerkennt
der
Auftraggeber
deren
Anwendbarkeit.
Abweichende
Vereinbarungen
können
rechtswirksam
nur
schriftlich
getroffen
werden.
Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1.
Alle
Urheber-
und
Leistungsschutzrechte
der
3D-Visualisierung
(§§
1,
2
Abs.
2,
73ff
UrhG)
stehen
dem
Auftragnehmer
zu.
Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte
etc.)
gelten
nur
bei
ausdrücklicher
Vereinbarung
als
erteilt.
Der
Vertragspartner
erwirbt
in
diesem
Fall
eine
einfache,
nicht
übertragbare
(abtretbare)
Nutzungsbewilligung
für
den
ausdrücklich
vereinbarten
Verwendungszweck,
im
Zweifel
ist
der
in
der
Rechnung
bzw.
im
Lieferschein
angeführte
Nutzungsumfang
maßgebend.
Jedenfalls
erwirbt
der
Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.
2.2. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Verwendungshonorars als erteilt.
3. Kostenvoranschläge
3.1.
Kostenvoranschläge
sind
nur
verbindlich,
wenn
sie
schriftlich
erstellt
und
ausdrücklich
als
solche
bezeichnet
sind;
die
Erstellung
eines
Kostenvoranschlages
verpflichtet
den
Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.
3.2. Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
3.3.
Kostenvoranschläge
sind
im
Hinblick
auf
den
mit
der
Erstellung
verbundenen
Arbeits-,
Sach-
und
Reiseaufwand
entgeltlich.
Bei
Erteilung
eines
Auftrages
werden
die
für
den
Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.
4. Vertragsabschluss
4.1.
Angebote
des
Auftragnehmers
sind
freibleibend
und
werden
nur
schriftlich
erteilt.
Die
Annahme
eines
vom
Auftragnehmer
erstellten
Anbotes
ist
–
sofern
nichts
Abweichendes
vereinbart wurde – nur hinsichtlich des gesamten Anbotes möglich.
4.2.
Sofern
nicht
der
Vertrag
durch
beiderseitiges
Unterfertigen
einer
Urkunde
zustande
kommt,
nimmt
der
Auftragnehmer
Angebote
oder
Bestellungen
des
Auftraggebers
durch
schriftliche
Auftragsbestätigung,
durch
Erbringung
der
Leistung
oder
durch
Lieferung
des
Leistungsgegenstandes
an.
Der
Auftragnehmer
hat
die
Möglichkeit
das
Vertragsangebot
des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
4.3. Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.
4.4.
Enthält
die
schriftliche
Auftragsbestätigung
Änderungen
gegenüber
dem
Auftrag
(ergänzende
Auftragsbestätigung),
so
gelten
diese
als
vom
Auftraggeber
genehmigt,
sofern
dieser nicht unverzüglich widerspricht.
5. Eigentum am 3D Datenmodell
5.1. Das Eigentumsrecht am 3D Datenmodell steht dem Auftragnehmer zu.
5.2. Der Auftragnehmer wird das 3D Datenmodell ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1.
Der
Auftragnehmer
wird
den
erteilten
Auftrag
sorgfältig
ausführen.
Er
kann
den
Auftrag
auch
-
zur
Gänze
oder
zum
Teil
-
durch
Dritte
ausführen
lassen.
Sofern
der
Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Auftragnehmer hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
6.2.
Für
Mängel,
die
auf
unrichtige
oder
ungenaue
Anweisungen
des
Vertragspartners
zurückzuführen
sind,
wird
nicht
gehaftet
(§
1168a
ABGB).
Jedenfalls
haftet
der
Auftragnehmer
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmers liegen, wie Bereitstellung von termingerechten Daten.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5.
Alle
Beanstandungen
müssen
längstens
innerhalb
von
8
Tagen
nach
Lieferung
schriftlich
und
unter
Vorlage
aller
Unterlagen
erfolgen.
Nach
Ablauf
dieser
Frist
gilt
die
Leistung
als auftragsgemäß erbracht.
6.6.
Im
Fall
der
Mangelhaftigkeit
steht
dem
Vertragspartner
nur
ein
Verbesserungsanspruch
durch
den
Auftragnehmer
zu.
Ist
eine
Verbesserung
unmöglich
oder
wird
sie
vom
Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
7. Leistungsfristen und Termine
7.1.
Leistungstermine
und
–fristen
sind
nur
dann
verbindlich,
wenn
diese
ausdrücklich
als
solche
schriftlich
vereinbart
werden.
Der
Auftragnehmer
hat
die
Leistungen
ansonsten
innerhalb angemessener Frist zu erbringen.
7.2.
Wird
der
Beginn
der
Leistungsausführung
oder
die
Ausführung
selbst
verzögert
und
wurde
die
Verzögerung
nicht
durch
Umstände,
die
der
Sphäre
des
Auftragnehmers
zuzurechnen
sind,
bewirkt,
werden
vereinbarte
Leistungsfristen
angemessen
verlängert
oder
vereinbarte
Fertigstellungstermine
entsprechend
hinausgeschoben.
Dasselbe
gilt
bei
Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
7.3. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
7.4.
Unterbleibt,
außer
im
Falle
eines
berechtigten
Rücktrittes
vom
Vertrag
durch
den
Auftraggeber,
über
Wunsch
des
Auftraggebers
die
Ausführung
der
beauftragten
Leistungen
ganz
oder
zum
Teil,
sind
dem
Auftragnehmer
alle
ihm
dadurch
entstehenden
Nachteile
einschließlich
dem
entgangenen
Gewinn
zu
vergüten.
Ansprüche
nach
§
1168
ABGB
werden
dadurch nicht berührt.
8. Rücktritt vom Vertrag
8.1.
Bei
Verzug
des
Auftragnehmer
ist
der
Rücktritt
des
Auftraggebers
jedenfalls
erst
nach
Setzung
einer
ausreichenden
Nachfrist
mittels
eingeschriebenem
Brief
zulässig.
Verzug
mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.
9. Entgelt/Preise
9.1.
Wird
der
Auftragnehmer
ohne
vorheriges
Angebot
mit
Leistungen
beauftragt,
so
kann
der
Auftragnehmer
ein
angemessenes
Entgelt
geltend
machen.
Stellt
sich
während
der
Auftragsausführung
heraus,
dass
auch
Leistungen
auszuführen
sind,
welche
nicht
ausdrücklich
im
Auftrag
enthalten
waren,
beauftragt
der
Auftraggeber
den
Auftragnehmer
bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt hiefür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
9.2. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Auftragnehmer ein Werklohn (Honorar) nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand zu.
9.3.
Das
Honorar
steht
auch
dann
zu,
wenn
eine
Verwertung
unterbleibt
oder
von
der
Entscheidung
durch
Dritte
abhängt.
Auf
das
Auftragshonorar
werden
in
diesem
Fall
keine
Preisreduktionen gewährt.
9.4.
Pauschalpreis/-entgeltvereinbarungen
bedürfen
zu
ihrer
Wirksamkeit
der
ausdrücklichen
Bezeichnung
als
solche
und
der
Schriftlichkeit.
Dadurch
werden
keinesfalls
die
Leistungen pauschaliert (unechter Pauschalpreis). Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf den Pauschalpreis.
9.5. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.6.
Der
Auftragnehmer
ist
berechtigt,
nach
Auftragserteilung
eine
Anzahlung
in
der
Höhe
von
50%
des
vereinbarten
Entgeltes
in
Rechnung
zu
stellen
und
teilbare
Leistungen
gesondert
abzurechnen.
Ansonsten
erfolgt
die
Abrechnung
nach
Übergabe.
Die
Fakturierung
von
Regiestunden
erfolgt
monatlich.
Das
Zahlungsziel
beträgt
8
Tage
netto.
Maßgeblich
ist
das
Einlangen
beim
Auftragnehmer.
Verweigert
der
Vertragspartner
(Auftraggeber)
die
Annahme
wegen
mangelhafter
Erfüllung
oder
macht
er
Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.7. Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
9.8.
Bei
Zahlungsverzug
hat
der
Auftragnehmer
die
durch
den
Zahlungsverzug
entstandenen
zweckmäßigen
und
notwendigen
Kosten,
wie
etwa
Aufwendungen
für
Mahnungen,
Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen 12% per anno.
9.9.
Die
Aufrechnung
durch
den
Auftraggeber
mit
Gegenforderungen
oder
mit
behaupteten
Preisminderungsansprüchen
ist
nur
zulässig,
wenn
die
Forderung
des
Auftraggebers
rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.
9.10.
Ist
der
Auftraggeber
mit
einer
aus
dem
Vertragsverhältnis
oder
einer
sonstigen
Zahlungspflicht
gegenüber
dem
Auftragnehmer
in
Verzug,
ist
der
Auftragnehmer
unbeschadet
sonstiger
Rechte
berechtigt,
seine
Leistungspflicht
bis
zur
Zahlung
durch
den
Auftraggeber
einzustellen
und/oder
eine
angemessene
Verlängerung
der
Lieferfrist
in
Anspruch
zu
nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von
seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
10. Schlussbestimmungen
10.1.
Erfüllungsort
und
Gerichtsstand
ist
der
Betriebssitz
des
Auftragnehmers.
Im
Fall
der
Sitzverlegung
können
Klagen
am
alten
und
am
neuen
Betriebssitz
anhängig
gemacht
werden.
10.2.
Das
Produkthaftpflichtgesetz
(PHG)
ist
nicht
anwendbar;
jedenfalls
wird
eine
Haftung
für
andere
als
Personenschäden
ausgeschlossen,
wenn
der
Vertragspartner
Unternehmer
ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4.
Diese
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gelten
insoweit
nicht,
als
zwingende
Bestimmungen
des
KSchG
entgegenstehen.
Teilnichtigkeit
einzelner
Bestimmungen
(des
Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.